Allgemeine Geschäftsbedingungen
der JBT UG (haftungsbeschränkt)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................................................................2
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand ................................................................................................2
2. Vertragsschluss .................................................................................................................................................... 3
3. Allgemeine Mitwirkungspflichten ................................................................................................................... 3
II. Bestimmungen für Beratungsleistungen .............................................................................................................. 3
4. Umfang der Beratungsleistungen .................................................................................................................. 3
5. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden .......................................................................................... 4
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen ........................................................................................................5
7. Qualitative Leistungsstörungen ......................................................................................................................5
8. Geistiges Eigentum .............................................................................................................................................6
9. Laufzeit und Kündigung .....................................................................................................................................6
III. Bestimmungen für Beschaffungsleistungen ........................................................................................................ 7
10. Leistungsumfang .................................................................................................................................................. 7
11. Lieferfristen, Gefahrübergang, Transport .................................................................................................... 8
12. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden .......................................................................................... 8
13. Nutzungsrechte bei Beschaffungsleistungen ............................................................................................9
14. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt .................................................................... 10
15. Gewährleistung .................................................................................................................................................. 10
IV. Bestimmungen für Implementierungsleistungen ............................................................................................. 12
16. Leistungsumfang ................................................................................................................................................ 12
17. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden ........................................................................................ 12
18. Gewährleistung .................................................................................................................................................. 12
19. Vergütung und Rechnungstellung ............................................................................................................... 13
V. Bestimmungen für Wartungsleistungen (SLA) ................................................................................................... 13
20. Leistungsumfang ................................................................................................................................................ 13
21. Instandhaltung .................................................................................................................................................... 14
22. Instandsetzung ................................................................................................................................................... 14
23. Support .................................................................................................................................................................. 15
24. Sonstige Leistungen ......................................................................................................................................... 16
25. Fernwartung und Wartung vor Ort ............................................................................................................... 16
26. Zusätzliche Mitwirkungspflichten ................................................................................................................. 16
27. Vergütung und Zahlungsbedingungen .......................................................................................................17
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28. Laufzeit und Kündigung ................................................................................................................................... 18
VI. Schlussbestimmungen .............................................................................................................................................. 18
29. Support .................................................................................................................................................................. 18
30. Haftung .................................................................................................................................................................. 18
31. Höhere Gewalt ................................................................................................................................................... 19
32. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht ........................................................................................................ 19
33. Geheimhaltung ................................................................................................................................................... 19
34. Datenschutz ........................................................................................................................................................ 20
35. Abnahme ............................................................................................................................................................. 20
36. Weitere Leistungen .......................................................................................................................................... 20
37. Vergütung ........................................................................................................................................................... 20
38. Sonstige Bestimmungen ................................................................................................................................. 21
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen
der JBT UG (haftungsbeschränkt), Nordhorner Straße 90, 49828 Neuenhaus (im Folgenden
„Weissheit“) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“; beide gemeinsam auch „Parteien“)
über die Erbringung von IT-Service- und Marketingleistungen für den Kunden über die
Handelsmarke „Weissheit“. Die Leistungen zwischen den Parteien können je nach Auftrag die
Beratung des Kunden durch Weissheit (im Folgenden „Beratungsleistungen“), Beschaffung von
EDV-Anlagen und Software (im Folgenden „Beschaffungsleistungen“), Einrichtung und Installation
von Hardware und Software (im Folgenden „Implementierungsleistungen“) allumfassende
Unterstützung und Wartung bei allen IT-Fragen als Managed Service IT-Flatrate (im Folgenden
„Wartungsleistungen“).
1.2. Dieser Abschnitt I. sowie Abschnitt VI. gelten für alle Verträge zwischen den Parteien. Abschnitt II.
gilt zusätzlich dazu für alle Verträge über Beratungsleistungen. Abschnitt III. gilt neben den
Abschnitten I. und VI. für alle Verträge über Beschaffungsleistungen. Abschnitt IV gilt neben den
Abschnitten I. und VI. für alle Verträge über Implementierungsleistungen. Abschnitt V. gilt neben
den Abschnitten I. und VI. für alle Verträge über Wartungsleistungen.
1.3. Der Umfang der von Weissheit dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen ergibt sich aus
dem jeweiligen Angebot von Weissheit.
1.4. Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn ihnen Weissheit ausdrücklich zustimmt. Der Einbeziehung von allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
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2. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt durch Annahme eines Angebots von Weissheit durch
den Kunden, spätestens aber mit Leistungserbringung durch Weissheit zustande.
3. Allgemeine Mitwirkungspflichten
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, Weissheit bei der Erbringung aller vertraglichen Leistungen
bestmöglich und umfassend zu unterstützen, insbesondere durch rechtzeitige
Zurverfügungstellung erforderlicher oder angeforderter Informationen, Unterlagen und Inhalte
sowie unverzügliche Mitteilung etwaiger Änderungen dieser Informationen. Dies umfasst
insbesondere die Pflicht, Weissheit über Änderungen der Hard- und Software-Umgebung des
Kunden zu informieren.
3.2. Der Kunde stellt sicher, dass er und seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Vertragsleistungen mit
Weissheit zusammenarbeiten, über die erforderliche Fachkompetenz und Verfügbarkeit verfügen,
um die Zusammenarbeit erfolgreich umzusetzen.
3.3. Der Kunde sichert seine IT-Systeme und Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem
Zugriff durch unbefugte Dritte. Er verpflichtet sich zur sorgfältigen Handhabung seiner
Zugangsdaten und zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung durch Dritte. Bei Kenntnis von
Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Nutzung informiert der Kunde Weissheit unverzüglich.
3.4. Bei Beanstandungen oder Störungen wird der Kunde Weissheit unverzüglich unterrichten und alle
zur Fehlerdiagnose und -behebung relevanten Informationen bereitstellen. Soweit möglich,
beschreibt der Kunde auftretende Probleme detailliert und unterstützt Weissheit bei der Einleitung
und Umsetzung von geeigneten Gegen- oder Ausweichmaßnahmen.
3.5. Der Kunde unterlässt alle Handlungen, die dazu geeignet sind, den ordnungsgemäßen Betrieb
der von Weissheit erbrachten Leistungen zu gefährden oder übermäßig zu belasten. Dies umfasst
insbesondere den Einsatz von Software, die die Leistungserbringung beeinträchtigen oder Daten
manipulieren kann, soweit dies nicht für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlich
ist.
3.6. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, ist
der Auftragnehmer berechtigt, hieraus resultierende Mehraufwendungen nach den jeweils
gültigen Vergütungssätzen abzurechnen. Außerdem verlängern sich vereinbarte
Ausführungsfristen oder Termine um den Zeitraum, in dem eine ordnungsgemäße
Leistungserbringung aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht möglich war.
II. Bestimmungen für Beratungsleistungen
4. Umfang der Beratungsleistungen
4.1. Weissheit erbringt für den Kunden Beratungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der
§§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand der Beratungsleistungen.
Weissheit schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.
4.2. Weissheit unterstützt den Kunden in Rahmen der Beauftragung durch die Erbringung der im
jeweiligen Beratungsvertrag aufgelisteten Leistungen.
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4.3. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt Weissheit die Leistungen von Montag bis Freitag zwischen
09:00 Uhr und 18:00 Uhr. Im Übrigen ist Weissheit bei der genauen zeitlichen Bestimmung frei.
4.4. Weissheit erbringt die Beratungsleistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter
Anwendung der bei Leistungserringung allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem
Gebiet der Beauftragung sowie unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
Anforderungen. Vorbehaltlich Klausel 5.4 ist Weissheit für die zur Erbringung der Leistungen
notwendigen Arbeitsmittel selbst verantwortlich.
4.5. Weissheit wird mit den anderen Dienstleistern und Lieferanten des Kunden eng kooperieren.
Soweit Weissheit hierdurch ein nicht nur unerheblicher Aufwand entsteht, ist Weissheit berechtigt,
diesen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Personentagessätzen separat
abzurechnen, vorausgesetzt die Vertragsparteien haben diesbezüglich zuvor eine Vereinbarung
über die einzelnen Modalitäten getroffen. Soweit Weissheit beabsichtigt hiernach zusätzlichen
Aufwand gegenüber dem Kunden abzurechnen, wird Weissheit den Kunden hierüber in Textform
informieren.
4.6. Weissheit wird den Kunden in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen
auftreten, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben oder Weissheit Grund hat, mit dem
Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. Die Pflicht von
Weissheit zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
4.7. Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, ist Weissheit nicht verpflichtet, die vom Kunden
bereitgestellten Informationen zur Leistungserbringung auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu
überprüfen. Erkennt Weissheit, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm
in der Zwischenzeit bekannt gewordenen Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden
müssen, wird Weissheit den Kunden hierauf in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht
besteht, wenn Weissheit erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft,
unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.
5. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde legt gemeinsam mit Weissheit konkrete Ziele und Prioritäten für die Beratung fest. Er
stellt sicher, dass alle relevanten Informationen, Dokumente und Zugriffsmöglichkeiten für die
Analyse und Zielsetzung bereitgestellt werden und informiert Weissheit unverzüglich über neue
Umstände, die für die Beratung wesentlich sind.
5.2. Der Kunde gewährt Weissheit die erforderliche Einsicht in Geschäfts- und Arbeitsabläufe, stellt
Kontakt zu den beteiligten Mitarbeitern her und sorgt für die termingerechte Bereitstellung
sämtlicher relevanter Unterlagen. Er trägt dafür Sorge, dass im eigenen Unternehmen alle
notwendigen Abstimmungen vorgenommen werden, um den Beratungsprozess nicht zu
verzögern.
5.3. Der Kunde bestellt einen hinreichend entscheidungsbefugten Ansprechpartner oder ein
entsprechendes Gremium, das Weissheit während des Beratungsprojekts informiert und
Freigaben rechtzeitig erteilt. Der Kunde hat etwaige interne Rücksprachen oder
Genehmigungsverfahren zügig durchzuführen, damit der Beratungsablauf nicht behindert wird.
5.4. Soweit erforderlich, stellt der Kunde angemessene Räumlichkeiten, Zugänge und technische
Ressourcen zur Verfügung, damit Weissheit seine Beratungsleistungen effizient und ohne
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Verzögerungen erbringen kann. Er sorgt für eine stabile Arbeitsumgebung, einschließlich
funktionsfähiger Internet- und Systemzugänge.
5.5. Der Kunde überprüft von Weissheit vorgelegte Entwürfe, Konzepte und Dokumentationen
umgehend und teilt Änderungswünsche, Fragen oder Bedenken rechtzeitig mit. Er vermeidet
unnötige Verzögerungen bei Freigabe- oder Abnahmeentscheidungen und gibt Weissheit
ausreichend Gelegenheit, auf Anmerkungen einzugehen.
5.6. Bei der Umsetzung von Empfehlungen oder Handlungsvorschlägen informiert der Kunde
Weissheit frühzeitig über geplante Maßnahmen, bereits getroffene Entscheidungen und
auftretende Schwierigkeiten. Sofern die Einbindung von Weissheit in die weitere Umsetzung
vereinbart oder erforderlich ist, wird der Kunde die nötigen Voraussetzungen schaffen und eine
reibungslose Zusammenarbeit ermöglichen.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1. Der Kunde vergütet die Leistungen nach Aufwand unter Zugrundelegung der jeweils zwischen
den Parteien vereinbarten Personentagessätze.
6.2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis jeweils monatlich nachträglich für die im
Vormonat erbrachten Leistungen.
6.3. Weissheit wird in der monatlichen Rechnung die jeweils erbrachten Leistungen mit
Leistungsnachweisen auflisten und entsprechend dem Rechnungsbetrag aufschlüsseln.
6.4. Weissheit wird die Rechnung an den Kunden per E-Mail, an die vom Kunden bei Vertragsschluss
angegebene Adresse versenden.
6.5. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung zahlbar.
7. Qualitative Leistungsstörungen
7.1. Der Kunde hat Weissheit unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er erkennt, dass eine
Leistung von Weissheit nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Er hat dabei die nicht
vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber Weissheit so detailliert wie möglich zu
spezifizieren.
7.2. Ist der Kunde seiner Informationspflicht nachgekommen, ist Weissheit zunächst berechtigt, die
betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist
vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist
(Nacherfüllung). Der Auftraggeber ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht
vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch ihn zu vertreten ist.
7.3. Soweit die Nichterfüllung einer von Weissheit zu vertretenden nicht vertragsgemäßen
Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus von Weissheit zu vertretenden Gründen auch
innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht
gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem
Fall hat Weissheit Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung
erbrachten Leistungen.
7.4. Weitere Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen bleiben hiervon unberührt.
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7.5. Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen
aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Weissheit, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Geistiges Eigentum
8.1. Weissheit bleibt Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder
schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs-
und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht (im
Folgenden „geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können (im
Folgenden „Materialien“) und Weissheit im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit dem
Kunden zustehen oder von Weissheit (oder von Dritten in Auftrag von Weissheit) nach
Vertragsabschluss entwickelt werden (im Folgenden „Weissheit-Materialien“). Entsprechendes gilt
für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Weissheit-Materialien.
Mit der Übergabe der Weissheit-Materialien räumt Weissheit dem Kunden an den unter dem
Vertrag gelieferten Weissheit-Materialien ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, räumlich
unbegrenztes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit
sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt.
8.2. Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
zustehen, oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Vertragsabschluss entwickelt
werden (im Folgenden. „Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen,
Änderungen und Weiterentwicklungen an Kunden-Materialien. Sofern diese von Weissheit
vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwendung durch den
Kunden. Der nachfolgende Absatz 8.3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt
Weissheit ein auf den Zeitraum und für den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Kunden-
Materialien ein.
8.3. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Weissheit dem Kunden an den
unter diesem vertrag speziell für den Kunden erstellten und als solche in der
Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes,
inhaltlich und räumlich unbeschränktes übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien
umfassend zu nutzen und verwerten.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1. Der Beratungsvertrag tritt durch Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit.
9.2. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Ende eines Monats zu kündigen. In diesem Fall hat Weissheit einen Anspruch auf Vergütung der
bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen unter
Zugrundelegung der vereinbarten Personentagessätze.
9.3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt für Weissheit insbesondere dann vor, wenn:
• der Kunde seiner Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt;
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• der Kunde in grober Weise oder trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt oder diese verletzt;
• objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde in seiner
Leistungsfähigkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erheblich beschränkt ist,
beispielsweise weil über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder nicht innerhalb von drei
Monaten ab Antragstellung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist.
9.4. Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung unberührt.
9.5. Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.
III. Bestimmungen für Beschaffungsleistungen
10. Leistungsumfang
10.1. Weissheit liefert dem Kunden die im jeweiligen Vertrag bezeichnete Hardware nebst zugehöriger
Benutzerdokumentation. Weiterhin liefert der Anbieter dem Kunden die im Vertrag bezeichnete
Betriebssystemsoftware, sowie Standard-Anwendungssoftware (beide Programme im Folgenden
„Software“) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation und räumt dem Kunden hieran
Nutzungsrechte nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen in Abschnitt 13.
10.2. Die Software wird auf der Hardware vorinstalliert geliefert, es sei denn, im Vertrag vereinbaren die
Parteien, dass die Software installationsbereit auf einem im Vertrag angegebenen Datenträger
geliefert und vom Kunden selbst nach Maßgabe der in der Benutzerdokumentation enthaltenen
Installationsanleitung installieren wird. Die Software wird in Objektcode-Fassung geliefert; eine
Übersendung des Quellcodes erfolgt nicht.
10.3. Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die
Erbringung von geringfügigen Anpassungsleistungen in Bezug auf die Anwendungssoftware, die
Installation und Einspielung der Anwendungssoftware im Netzwerk des Kunden oder eine
Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im Vertrag ausdrücklich
vereinbart werden. Weitere Leistungen von Weissheit, wie die Vornahme von umfangreicheren
Änderungen oder Anpassungen in Bezug auf die Anwendungssoftware,
Individualprogrammierungen, Beratung, Schulung, Hardwarewartung und Softwarepflege, sind in
keinem Fall Gegenstand dieses Vertrages; solche zusätzlichen Leistungen können ggf. in einem
rechtlich gesonderten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.
10.4. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware sowie der Software ergibt sich
abschließend aus den mitgelieferten, im Vertrag bezeichneten Produktbeschreibungen, den in
den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der
im Vertrag erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung.
10.5. Die überlassenen Benutzerdokumentationen sollen dem Kunden den ordnungsgemäßen Betrieb
der Hardware und der Software ermöglichen. Im Vertrag wird vereinbart, in welcher Sprache, in
welcher Form und mit welchem Inhalt die Benutzerdokumentationen dem Kunden überlassen
werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der
Benutzerdokumentation.
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10.6. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und
Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen
und Benutzerdokumentationen versehen sich ausschließlich als Beschreibung der vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB und nicht als selbständige Garantie,
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
10.7. Aussagen von Weissheit zum leistungsgegenstand sind nur dann selbständige
Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese
schriftlich durch die Geschäftsleitung von Weissheit erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als
„selbständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.
11. Lieferfristen, Gefahrübergang, Transport
11.1. Lieferfristen werden im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart.
11.2. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für den Versand der Hard-
und Software. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware an die den Transport
ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das
Versandlager verlassen hat. Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden kann eine
Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen werden.
12. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden
12.1. Der Kunde beschafft rechtzeitig alle Informationen, die Weissheit benötigt, um eine reibungslose
Lieferung und Inbetriebnahme der EDV-Anlagen vorzubereiten. Dabei teilt der Kunde
insbesondere die geplante Systemumgebung, bestehende Hardware- und Softwarestrukturen
sowie alle relevanten technischen Anforderungen mit.
12.2. Vor der Auslieferung sorgt der Kunde dafür, dass geeignete Lager- und Stellflächen am Lieferort
vorhanden sind und eine sichere sowie ungehinderte Anlieferung möglich ist. Dies umfasst
ausreichende Platzverhältnisse, geeignete Zugänge (z.B. Türen, Aufzüge) und angemessene
Transportwege für Geräte und Verpackungsmaterial.
12.3. Für Softwarelizenzen, die der Kunde selbst beschafft oder zur Verfügung stellt, trägt er die
Verantwortung, dass diese rechtmäßig erworben wurden und für den vorgesehenen
Einsatzumfang ausreichen. Eventuelle Nutzungsbeschränkungen oder Lizenzbedingungen sind
vom Kunden zu beachten; er informiert Weissheit unverzüglich, wenn deren Einhaltung Einfluss
auf den Leistungsumfang hat.
12.4. Der Kunde prüft die gelieferten EDV-Anlagen unverzüglich nach Erhalt auf äußere Schäden und
Vollständigkeit. Etwaige Mängel oder Fehlmengen teilt er Weissheit schnellstmöglich unter
Beifügung entsprechender Nachweise (z.B. Bilder, Lieferbeleg, etc.) in Textform mit. Unterlässt der
Kunde eine zeitnahe Prüfung oder Mangelanzeige, kann Weissheit hierdurch bedingte
Verzögerungen und Zusatzkosten gesondert in Rechnung stellen.
12.5. Sofern im Zusammenhang mit dem Verkauf vereinbart wurde, dass Weissheit die gekauften
Komponenten installiert oder konfiguriert, hat der Kunde alle hierfür erforderlichen Zugangsdaten,
Passwörter oder Berechtigungen rechtzeitig bereitzustellen. Werden einzelne Installations- oder
Konfigurationsschritte vom Kunden selbst übernommen, ist er gehalten, die Vorgaben von
Weissheit oder des Herstellers einzuhalten und etwaige Rückfragen umgehend zu klären. Der
Kunde stellt Weissheit zudem rechtzeitig alle relevanten Informationen über vorhandene IT-
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Strukturen, Drittsysteme und Schnittstellen bereit, die für eine reibungslose Implementierung von
Bedeutung sind. Er informiert Weissheit unverzüglich, sobald sich Veränderungen in seiner
Systemlandschaft ergeben, die die Installation beeinflussen könnten.
12.6. Hat der Kunde Altsysteme, die außer Betrieb genommen oder entsorgt werden müssen, obliegt
ihm die rechtzeitige Sicherung sämtlicher relevanter Daten (z.B. Backups) sowie die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften zur Entsorgung oder Datenvernichtung. Weissheit wird den Kunden
dabei unterstützen, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
12.7. Verletzt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten schuldhaft, kann Weissheit hieraus
entstehende Mehrkosten oder Verzögerungen geltend machen. Vereinbarte Fristen und Termine
verlängern sich um den Zeitraum, in dem eine ordnungsgemäße Auslieferung, Installation oder
Konfiguration infolge der versäumten Mitwirkung nicht möglich war.
13. Nutzungsrechte bei Beschaffungsleistungen
13.1. Weissheit räumt dem Kunden ein einfaches, dauerhaftes Recht ein, die Software zum Betrieb
innerhalb seines Netzwerks zu nutzen. Die Anwendungssoftware darf nur in der im Vertrag
vereinbarten maximalen Anzahl an natürlichen Personen („Concurrent User“) gleichzeitig genutzt
werden, für die der Kunde die Vergütung entrichtet hat. Die Nutzungsrechte richten sich
insbesondere auch nach den jeweiligen zur Software und zur Anwendungssoftware gehörenden
Lizenzen gemäß der Benutzerdokumentation.
13.2. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen
Geschäftsprozesse nutzen. Sofern im Vertrag vereinbart, ist die Nutzung der Software auch in den
mit dem Kunden im Sinne des § 15 AktG verbundenen unternehmen (im Folgenden
„Konzernunternehmen“) gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software öffentlich
wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen
(insbesondere im Rahmen eines Rechenzentrumbetriebs für Dritte, eines Application Service
Providing (ASP) oder in Form von Software as a Service (SaaS), es sei denn, im Vertrag ist dies
ausdrücklich vereinbart oder Weisheit hat hierzu vorher eine schriftliche ausdrückliche
Zustimmung erteilt.
13.3. Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestimmungsgemäße Benutzung zulässig. Der
Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger
Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach
dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung befugt. D überlassenen
Benutzerdokumentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die
bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.
13.4. Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen, Umarbeitungen oder einer Dekompilierung der
Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn
dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Beseitigung eines
Fehlers der Software notwendig ist. Vor Beseitigung von Fehlerndurch den Kunden oder einen
von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde Weissheit jedoch zunächst die Möglichkeit einer
Fehlerbeseitigung einzuräumen. Beseitigt der Anbieter die Fehler durch Ersatzlieferung eines
Updates oder neuen Programmstands der Software, gelten für diese die vorliegenden
Bestimmungen dieses Abschnitts 13.
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13.5. Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit
anderen Programmen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter den dort genannten
Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, dass Weissheit ihm nach
schriftlicher Aufforderung die hierzu notwendigen Daten nicht innerhalb angemessener Frist zur
Verfügung gestellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten bzw. von
Weissheit zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abschnitt 33 vertraulich behandeln.
13.6. Der Kunde ist berechtigt, die Software einmalig an einen Dritten dauerhaft weiterzugeben bzw. zu
veräußern, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a. Er übergibt die erworbene Kopie der Software auf dem überlassenen Originaldatenträger
nebst überlassener Betriebsdokumentation unter vollständiger Aufgabe der eigenen
Nutzung sowie Löschung sämtlicher von ihm angefertigter Kopien der Software an den
Dritten,
b. er hat den Dritten schriftlich zur Einhaltung der Nutzungsbestimmungen des Vertrages
verpflichtet.
13.7. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzeichen dürfen nicht von der Software
entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der
Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem
Urheberrechtsvermerk des Herstellers zu versehen.
14. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
14.1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
14.2. Weissheit stellt an den Kunden eine Rechnung über die beschaffte Hardware und Software sowie
ggf. etwaiger Lieferkosten aus. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der
Rechnung zur Zahlung fällig.
14.3. Weissheit behält sich das Eigentum an der Hardware sowie ggf. an überlassenen Datenträgern
und etwaigen in druckschriftlicher Form überlassenen Benutzerdokumentationen bis zur
vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden vor.
15. Gewährleistung
15.1. Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
in den nachfolgenden Bestimmungen oder im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
15.2. Ein Mangel ist gegeben, wenn die Hardware, die Software oder die Benutzerdokumentationen
nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß 10.4 und 10.5 aufweisen.
15.3. Bei auftretenden Mängeln leistet Weissheit auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach seiner
Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Neulieferung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von
Weissheit gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von Weissheit gewählte Art der
Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte von Weissheit nach den §§ 439 Abs. 4, 275 Abs. 2 und
3 BGB bleiben hiervon unberührt.
15.4. Bei Sachmängeln der Software ist Weissheit berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung eines
Patches, Updates oder neuen Programmstands der Software zu leisten. Zur Lieferung eines neuen
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Programmstands der Software ist Weissheit berechtigt, soweit dieser denselben Funktionsumfang
wie die vertragsgegenständliche Version der Software enthält und dessen Übernahme für den
Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Bei Lieferung einer neuen Version
ist der Kunde zur Rückgabe oder Löschung der mangelhaften Software verpflichtet (§ 439 Abs. 6
BGB). § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
15.5. Weissheit ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, von Weissheit freigegebenen
Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden
zumutbar ist. Macht Weissheit von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der
Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung zu berücksichtigen.
15.6. Der Kunde wird die ihm im Rahmen der Nacherfüllung durch Weissheit telefonisch, schriftlich oder
elektronisch erteilten Handlungsanweisungen beachten. Weissheit kann dem Kunden solche
Handlungsanweisungen insbesondere im Hinblick auf die Installation der zum Zwecke der
Nacherfüllung überlassenen Patches, Updates oder neuen Programmstände der Software sowie
zur Aufzeigung von vorübergehenden Fehlerumgehungsmöglichkeiten erteilen.
15.7. Setzt der Kunde Weissheit eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die
Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur
Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern Weissheit den
Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche
auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284
BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung
ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung
des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich
bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2, § 440 BGB entbehrlich.
15.8. Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist hat der Kunde innerhalb
angemessener Frist gegenüber Weissheit schriftlich zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung
verlangt oder ob er die ihm zustehenden weitergehenden Rechte geltend macht. Verlangt der
Kunde weiterhin Nacherfüllung und kündigt Weissheit diese daraufhin unverzüglich an, so hat er
Weissheit hierfür eine angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer der Kunde nicht berechtigt
ist, seine weiteren Rechte geltend zu machen.
15.9. Stellt sich bei einer Fehleranalyse im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln
heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist Weissheit
berechtigt, die Weissheit im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwendungen, deren
Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben
billigerweise notwendig und angemessen war, de, Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der
Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die
Ursache für den von dem Kunden beanstandeten Fehler aus seiner eigenen
Verantwortungssphäre stammt. Der dem Kunden gegebenenfalls zustehende Mitverschuldens-
oder Mitverursachungseinwand bleibt unberührt.
15.10. Weissheit ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der
Kaufgegenstände durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragten Dritten
vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht
hierauf zurückzuführen sind.
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IV. Bestimmungen für Implementierungsleistungen
16. Leistungsumfang
16.1. Weissheit erbringt für den Kunden Leistungen zur Implementierung von Hard- und Software. Dies
kann insbesondere die Einrichtung von Servern, Computern und Endgeräten, sowie die Installation
und Einrichtung von Software umfassen.
16.2. Der genaue Umfang der geschuldeten Implementierungsleistungen sowie der Zeitpunkt der
Leistungserbringung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag zwischen den Parteien.
16.3. Nach Erbringung der Implementierungsleistungen erfolgt ein Funktionstest, mit dem die
Funktionalität der erbrachten Implementierungsleistungen nachgewiesen wird.
17. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden
17.1. Treten an den von Weissheit erbrachten Implementierungsleistungen Mängel auf, wird der Kunde
diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen an
Weissheit in Textform melden.
17.2. Der Kunde stellt sicher, zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistungserbringung eine funktionsfähige
und für die vertraglichen Zwecke geeignete technische Infrastruktur rechtzeitig bereitzustellen.
Dazu gehört insbesondere, dass erforderliche Netzwerke, Server, Hardwarekomponenten sowie
sonstige technische Einrichtungen installiert, betriebsbereit und zugänglich sind.
17.3. Der Kunde stellt sicher, dass innerhalb seines Verantwortungsbereiches sämtliche erforderlichen
Genehmigungen Dritter rechtzeitig vor Beginn der Installation bzw. Implementierung eingeholt
wurden und vorliegen.
17.4. Sofern zur Erfüllung der Implementierungsleistungen erforderlich, stellt der Kunde rechtzeitig
Testdaten sowie eine funktionsfähige Testumgebung bereit, um die ordnungsgemäße Integration
und Funktionsfähigkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen zu gewährleisten.
18. Gewährleistung
18.1. Rügt der Kunde Mängel wird Weissheit den Mangel nach den folgenden Bestimmungen zunächst
kostenlos durch Nacherfüllung beseitigen:
a. Weissheit wird zunächst versuchen, den Mangel zu beseitigen. Als Mangelbeseitigung gilt
auch das Aufzeigen von Fehlerumgehungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht, sofern dem Kunden
die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.
b. Schlägt die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist fehl, ist Weissheit berechtigt,
die Implementierungsleistungen neu zu erbringen.
c. Die Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung gelten als fehlgeschlagen, wenn mehrere
Nachbesserungsversuche mit angemessener Frist erfolglos waren und dem Kunden ein
weiteres Zuwarten unzumutbar ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu.
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18.2. Alle Ansprüche wegen Mängeln, einschließlich von Nacherfüllungsansprüchen, aber mit
Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Es gilt
Abschnitt 30.
19. Vergütung und Rechnungstellung
19.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung für Implementierungsleistungen nach
Personentagessätzen.
19.2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis für die erbrachten Leistungen.
19.3. Weissheit wird in der Rechnung die jeweils erbrachten Leistungen mit Leistungsnachweisen
auflisten und entsprechend dem Rechnungsbetrag aufschlüsseln.
19.4. Weissheit wird die Rechnung an den Kunden per E-Mail, an die vom Kunden bei Vertragsschluss
angegebene Adresse versenden.
19.5. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung zahlbar.
V. Bestimmungen für Wartungsleistungen (SLA)
20. Leistungsumfang
20.1. Weisheit erbringt für den Kunden ab dem vertraglich vereinbarten Stichtag (im Folgenden
„Stichtag“) folgende Leistungen:
a. Instandhaltung, Abschnitt 21;
b. Instandsetzung, Abschnitt 22;
c. Support, Abschnitt 23;
d. Sonstige Leistungen, Abschnitt 24.
20.2. Die Leistungen beziehen sich abhängig von dem jeweilig im Vertrag vereinbarten
Leistungsumfang auf die gesamte IT-Infrastruktur des Kunden, was sowohl Hardware als auch
Software umfassen kann.
20.3. Soweit der Kunde Hardware und/oder Software nicht vom oder durch Weissheit erworben hat
und/oder der Abschluss des Vertrages nicht mit dem Erwerb der Hardware und/oder Software
einhergeht, wird Weissheit vor Aufnahme der Leistungserbringung den zustand sowie die
bestimmungsgemäße Funktionsweise der einzelnen Komponenten prüfen. Weissheit stellt in
einem Bericht die Ergebnisse der Überprüfung dar. In dem Bericht wird Weissheit dem Kunden
unverbindliche Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel einschließlich einer
Einschätzung der dafür erforderlichen Kosten unterbreiten. Der Kunde entscheidet nach Vorlage
des Berichts, wie er die einzelnen Befunde bewertet und damit umgeht. Weissheit bleibt zur
Erbringung der vereinbarten Leistungen auch verpflichtet, wenn der Kunde die Befunde anders
bewertet oder entscheidet, die Mängel nicht bzw. nicht vollständig zu beseitigen bzw. beseitigen
zu lassen. Weissheit hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Vertrags
(einschließlich der Vergütung), soweit die Leistungserbringung wegen dieser Mängel
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Mehraufwand oder andere Probleme verursacht. Im Übrigen sind Leistungsstörungen, die auf von
Weissheit in dem Bericht festgestellten Mängeln beruhen, von Weissheit nicht zu vertreten.
20.4. Weissheit erbringt die Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten von Montag bis
Freitag 08:00-17:00 Uhr (im Folgenden „Servicezeit“). Abhängig von dem durch den Kunden im
Vertrag ausgewählten Leistungsumfang kann Weissheit Leistungen auch außerhalb seiner
Servicezeit zu den gesondert vereinbarten Zeiten (im Folgenden „erweiterte Servicezeit“)
erbringen.
21. Instandhaltung
21.1. Weissheit erbringt gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien alle
Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hardware und der
Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Hardware zur vertraglich
vereinbarten bzw., soweit eine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich fehlt, zur vorausgesetzten
oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertreten müssen einer derartigen
Beeinträchtigung – (im Folgenden „Störung“) dienen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für
die Hardware maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien ergeben sich aus dem Vertrag.
Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Hardware maßgeblichen
Herstellerspezifikationen/Richtlinien, werden sich die Parteien hierüber informieren und eine
entsprechende Anpassung des Vertrags vornehmen, sofern dies erforderlich ist.
21.2. Soweit keine herstellerspezifischen Vorgaben für die Instandhaltung der Hardware bestehen oder
von Weisheit von den herstellerspezifischen Vorgaben abweichende Instandhaltungsarbeiten zu
erbringen sind, ergeben sich die Leistungen aus dem Vertrag zwischen den Parteien.
21.3. Sollten Instandhaltungsleistungen dazu führen, dass Hardware durch den Kunden vorübergehend
nicht genutzt werden kann, wird Weissheit den Kunden hierüber informieren.
22. Instandsetzung
22.1. Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt Weissheit innerhalb der nachfolgend ausgeführten
Zeiten mit der Beseitigung der Störung. Der Zeitraum zwischen dem Eingang einer
Störungsmeldung bei Weissheit und der Mitteilung der weiteren Vorgehensweise durch Weissheit
gegenüber dem Kunden ist die „Reaktionszeit“. Weissheit wird die Störung unter Berücksichtigung
der jeweiligen Reaktionszeitinnerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
22.2. Die Reaktionszeiten richten sich nach dem Grad der Störung und nach dem konkreten vom
Kunden gebuchten Leistungsumfang und bestimmen sich wie folgt:
Störungsklasse Mit Wartungsvertrag Ohne Wartungsvertrag
1: Betriebsverhindernde Störung. Diese
liegt vor, wenn die Nutzung der
vertragsgegenständlichen Hardware
und/ oder Software unmöglich oder
schwerwiegend eingeschränkt ist.
Reaktionszeit:
2 Stunden
Reaktionszeit:
24 Stunden
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2: Betriebsbehindernde Störung. Diese
liegt vor, wenn die Nutzung der
vertragsgegenständlichen Hardware
und/ oder Software erheblich
eingeschränkt ist.
Reaktionszeit:
4 Stunden
Reaktionszeit:
36 Stunden
3: Leichte Störung. Diese liegt vor, wenn
die Nutzung der
vertragsgegenständlichen Hardware
und/ oder Software ohne oder mit
unwesentlichen Einschränkungen
möglich ist.
Reaktionszeit:
8 Stunden
Reaktionszeit:
48 Stunden
22.3. Die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse erfolgt einvernehmlich. Können sich die
Vertragsparteien nicht unverzüglich einigen, ist die Zuordnung durch den Kunden maßgeblich.
Weissheit bleibt es unbenommen, die vom Kunden vorgenommene Zuordnung nach
Störungsbeseitigung zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde die Störung zu
Unrecht einer höheren Klasse zugeordnet hat und sind Weissheit hierdurch zusätzliche
Aufwendungen entstanden, ist Weissheit berechtigt, diese vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die
Berechnung der zusätzlichen Aufwendungen erfolgt auf Basis der zwischen den Parteien
vereinbarten Personentagessätze.
22.4. Die Berechnung der Reaktionszeiten erfolgt ab Eingang einer Störungsmeldung ausschließlich
innerhalb der Servicezeit oder ggf. der vereinbarten erweiterten Servicezeit.
23. Support
23.1. Im Rahmen der Servicezeit bzw. der vereinbarten erweiterten Servicezeit stellt Weissheit dem
Kunden eine Support-Hotline zur Entgegennahme von Störungsmeldungen und Behebung
einfacher Störungen zur Verfügung. Zur Abgabe von Störungen sind nur die hierfür auf Seiten des
Kunden autorisierten Personen berechtigt.
23.2. Störungen können über die vertraglich vereinbarten Kommunikationskanäle gemeldet werden.
23.3. Weissheit stellt ein Ticket-Tool zur Verfügung und eröffnet bei einer Störungsmeldung ein Ticket.
Das Ticket enthält mindestens folgende Angaben:
• Ticketnummer,
• kurze Beschreibung der Störung
• Klassifizierung der Störung in eine Störungsklasse
• betroffenes/gestörtes Gerät/Software
• Name des Meldenden
• Name des Ticketerstellers
• Zeitpunkt des Beginns der Störungsbeseitigung
• Bearbeitungsstatus inkl. getroffener Maßnahmen zur Störungsbeseitigung.
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Weissheit aktualisiert das Ticket während des Prozesses der Störungsbeseitigung laufend.
Weissheit räumt dem Kunden Zugriff auf das Ticket-Tool ein, so dass er stets den Status des
jeweiligen Tickets abrufen kann
24. Sonstige Leistungen
24.1. Abhängig von dem durch den Kunden gebuchten Leistungsumfang erbring Weissheit folgende
Leistungen:
a. Datensicherung (Backups im vertraglich vereinbarten Abstand) und Überlassung des hierfür
notwendigen vertraglich vereinbarten Speicherplatzes;
b. IT-Sicherheitsleistungen: Schutz gegen Cyberkriminalität, Antivirus, Anpassung von VPN und
Firewall.
24.2. Die Parteien können im Rahmen des Wartungsvertrags auch Beratungs- und
Beschaffungsleistungen vereinbaren. In diesem Fall gelten die Abschnitte II und III entsprechend
mit der Ausnahme etwaiger Bestimmungen zur Laufzeit und Vergütung.
25. Fernwartung und Wartung vor Ort
25.1. Weissheit erbringt die Wartungsleistungen vorrangig durch Fernzugriff auf die
vertragsgegenständliche Hardware und Software des Kunden. Zu diesem Zweck stellt Weissheit
die erforderlichen Fernwartungs- und Ferndiagnosetools bereit und bindet diese in die
Infrastruktur des Kunden ein. Der Kunde ermöglicht Weissheit den erforderlichen Fernzugriff und
sorgt für die technische Bereitstellung der notwendigen Schnittstellen.
25.2. Sollte eine Wartungsmaßnahme oder die Behebung einer Störung den Einsatz vor Ort erfordern,
wird Weissheit zunächst versuchen, die erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit einem
sachkundigen Mitarbeiter des Kunden unter Nutzung geeigneter Fernkommunikationsmittel
durchzuführen. Erst wenn sich eine Lösung auf diesem Wege nicht erreichen lässt, wird der
Anbieter – nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden – einen eigenen Mitarbeiter oder einen
beauftragten Dritten zur Leistungserbringung vor Ort entsenden.
25.3. Die Erbringung von Wartungsleistungen vor Ort kann je nach gebuchtem Leistungspaket mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein. Die anfallenden Kosten richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste oder der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.
26. Zusätzliche Mitwirkungspflichten
26.1. Der Kunde wird Weissheit bei Störungen unverzüglich informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die
aufgetretene Störung so präzise wie möglich unter Angabe der ihm bekannten und für die
Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu beschreiben (im Folgenden „qualifizierte
Störungsmeldung“). Soweit keine andere Form der qualifizierten Störungsmeldung vereinbart ist,
soll sie folgende Informationen beinhalten:
• Beschreibung der Störung;
• erstmalige Klassifizierung der Störung in eine Störungsklasse;
• Angabe des betroffenen/gestörten Geräts/Software;
• Zeitpunkt des erstmaligen Auftritts der Störung.
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Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, von Weissheit billigerweise geforderte Informationen zu
liefern, hat Weissheit sich daraus ergebende Leistungsstörungen, insbesondere die
Nichteinhaltung von Supportzeiten oder Reaktionszeiten, nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist
Weissheit berechtigt, den Weissheit hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber
dem Kunden unter Zugrundelegung der vereinbarten Personentagessätze gesondert in Rechnung
zu stellen.
26.2. Sofern eine Datensicherung nicht Bestandteil des Leistungsumfangs ist, ist der Kunde für eine
angemessene Sicherung des von den Leistungen von Weissheit betroffenen Datenbestands
verantwortlich.
26.3. Der Kunde wird vertragsgegenständliche Hard- und Software ausschließlich in der hierfür
vorgesehenen Umgebung einsetzen.
26.4. Soweit Weissheit verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung Weissheit im
Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde
den entsprechenden Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu
ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil
dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so
berechnet Weissheit diesen gemäß unter Zugrundelegung der vereinbarten Personentagessätze
zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen.
26.5. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß ist Weissheit berechtigt, den
ihm hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden unter
Zugrundelegung der vereinbarten Personentagessätze gesondert in Rechnung zu stellen.
27. Vergütung und Zahlungsbedingungen
27.1. Die von Weissheit zu erbringenden Wartungsleistungen sind pro Kalendermonat pauschal mit der
vertraglich vereinbarten Wartungspauschale zu vergüten.
27.2. Die Wartungspauschale beinhaltet nicht die Beseitigung von Störungen, soweit diese durch
Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder
unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen
Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden. Die Beseitigung derartiger
Störungen wird gesondert unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten
Personentagessätze vom Kunden vergütet.
27.3. Weissheit wird an den Kunden jeweils monatlich für den Folgemonat eine Rechnung über die
vereinbarte Vergütung ausstellen. Die Rechnung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungstellung zur
Zahlung fällig.
27.4. Verbrauchs-, Ersatz- und Verschleißteile sind nicht in der zu zahlenden Wartungspauschale
enthalten und werden gemäß der jeweils aktuellen Preise gesondert berechnet.
27.5. Weissheit ist berechtigt, die Vergütung mit einer Frist von 3 Monaten zu Beginn eines Vertragsjahrs
angemessen zu ändern, wenn sich die die Leistungserbringung beeinflussenden Kostenfaktoren
ändern. Die Änderung wird Weissheit in Textform anzeigen. Sie ist erstmalig zu Beginn des 3.
Vertragsjahrs erstmals zulässig. Eine Erhöhung muss angemessen sein und darf maximal 10%
bezogen auf die vereinbarte Vergütung betragen. Eine erneute Änderung ist frühestens nach
Ablauf von 1 Jahr seit der letzten Änderung möglich.
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28. Laufzeit und Kündigung
28.1. Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 12
Monaten geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende ordentlich ohne
Angabe von Gründen gekündigt werden.
28.2. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich um jeweils einen Zeitraum von 12
Monaten, sofern er nicht wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich
gekündigt wird.
28.3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt für Weissheit insbesondere dann vor, wenn:
• der Kunde seiner Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt;
• der Kunde in grober Weise oder trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt oder diese verletzt;
• objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde in seiner
Leistungsfähigkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erheblich beschränkt ist,
beispielsweise weil über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder nicht innerhalb von drei
Monaten ab Antragstellung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist.
VI. Schlussbestimmungen
29. Support
29.1. Sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, wird Weissheit gegenüber dem Kunden
auch Support-Leistungen erbringen. Dieser Support erfolgt über die von Weissheit jeweils zur
Verfügung gestellten Kanäle und Kontaktdaten.
29.2. Im Rahmen des Supports werden Fragen des Kunden zur Nutzung der Software und Meldungen
über etwaige Funktionsstörungen entgegengenommen und soweit möglich beantwortet.
29.3. Je nach gebuchtem Leistungsumfang wird Weissheit auf Anfragen des Kunden zur Anwendung
der Software innerhalb der festgelegten Servicezeiten zu den festgelegten Reaktionszeiten
reagieren. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, gelten keine konkreten Fristen und
Weissheit wird sich bemühen, die Anfragen zeitnah zu beantworten.
30. Haftung
30.1. Unbeschränkte Haftung: Weissheit haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Weissheit bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen stammen
unbeschränkt.
30.2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Weissheit nur im
Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer
Kardinalspflicht ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
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Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen von Weissheit.
31. Höhere Gewalt
31.1. Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Krieg,
kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, rechtmäßige Aussperrungen, Revolution, Rebellion, Militär- oder
Zivilputsch, Terror, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnungen, behördliche
Anordnungen, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, sowie
Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben, Erdrutsch usw. verlängern sich etwaige im Angebot
vereinbarte Liefer- oder Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung.
31.2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Kunden
noch der von Weissheit zuzuordnen ist. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unter anderem
auch Pandemien oder Epidemien wie die Corona-Pandemie, soweit diese direkt oder indirekt
durch behördliche Anordnungen zu Liefer- und Leistungsverzögerungen führen.
32. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
32.1. Gegen Forderungen von Weissheit kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen
aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
32.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als die
Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
33. Geheimhaltung
33.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit
dem Vertrag, während seiner Laufzeit und nach seiner Beendigung oder seinem Auslaufen
offenbart oder auf andere Weise übermittelt wurden, geheim zu halten und nur zum Zweck der
Durchführung des Vertrags zu verwenden. Unter vertraulichen Informationen sind Informationen
zu verstehen, die sich auf die Parteien beziehen, die entweder ausdrücklich als vertraulich
gekennzeichnet wurden oder nicht öffentlich bekannt gemacht wurden und deren Offenlegung
einer der Parteien Schaden jeglicher Art zufügen könnte.
33.2. Bestehen bei einer der Parteien Zweifel, ob eine bestimmte Information als vertrauliche Information
zu betrachten ist, ist die Partei vor einer Offenlegung an unberechtigte Dritte verpflichtet, die
Vertraulichkeit durch die andere Partei in Textform bestätigen zu lassen.
33.3. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei, die sie erhalten
oder offengelegt hat, nachweisen kann, dass sie
a. ihr vor Offenlegung durch die andere Partei bereits bekannt waren;
b. die Informationen ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen
Partei selbstständig entwickelt hat;
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c. die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der
anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren;
d. ihr oder der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige
zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften
bekannt wurden;
e. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung
offen zu legen sind. In letztgenanntem Fall hat die Partei, die die Informationen erhalten hat
vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu informieren.
33.4. Die in dieser Klausel genannten Verpflichtungen der Parteien gelten auch für ihre Angestellten,
Berater, Vertreter, Auftragnehmer und sämtliche Personen, die Zugang zu vertraulichen
Informationen haben.
33.5. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt auch für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung
des Vertrags gültig.
34. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrages die Bestimmungen der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Parteien werden zu diesem Zweck eine
Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO
abschließen.
35. Abnahme
35.1. Sofern einzelne vertraglich vereinbarte Leistungen als Werkleistungen einzustufen sind, müssen
diese nach Fertigstellung durch den Kunden abgenommen werden.
35.2. Der Kunde ist verpflichtet die der Abnahme zugänglichen Leistungen ab Bereitstellung durch
Weissheit unverzüglich zu prüfen und etwaig erforderliche Anpassungen aufgrund eines
wesentlichen Mangels innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser
Abnahmefrist ohne Geltendmachung eines wesentlichen Mangels gelten die erbrachten
Leistungen als abgenommen.
35.3. Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der
Abnahme die Erbringung der Leistung.
36. Weitere Leistungen
Weitere Leistungen, die über die geschuldeten Hauptleistungen des Vertrages hinausgehen,
werden gesondert vergütet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach
nachgewiesenem Aufwand zu den im Angebot unter Zugrundelegung der vereinbarten
Personentagessätze.
37. Vergütung
37.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die
gesondert auszuweisen ist.
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37.2. Sofern die Parteien eine Vergütung nach Personentagessätzen vereinbart haben, so umfasst ein
Personentag 8 Zeitstunden Arbeitszeit. Nicht voll geleistete Personentage werden anteilig auf
Viertelstundenbasis vergütet. Leistungen, die über 8 Zeitstunden hinausgehen werden anteilig auf
Viertelstundenbasis zusätzlich vergütet.
37.3. Reisekosten und Spesen sind in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe
zu vergüten. Im Übrigen sind Reisezeiten zu 70% Arbeitszeiten und sind entsprechend nach den
vereinbarten Personensätzen abzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reisen auf
ausdrückliche Veranlassung des Kunden erfolgen.
38. Sonstige Bestimmungen
38.1. Der Vertrag von Weissheit samt Anlagen sowie diese AGB stellen die gesamte Vereinbarung
zwischen den Parteien dar. Etwaige mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Bisher bestehende
Verträge, die die Software betreffen, werden durch den hiermit geschlossenen Vertrag ersetzt und
sind fortan nicht mehr gültig.
38.2. Bei von diesen AGB abweichenden oder diesen AGB widersprechenden Regelungen im Vertrag,
haben die Regelungen des Vertrags Vorrang.
38.3. Änderungen oder Anpassungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für
Änderungen dieses Formerfordernisses selbst.
38.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam eingestuft werden, bleiben die
restlichen Bestimmungen von dieser Unwirksamkeit unberührt.
38.5. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts Anwendung.
38.6. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Nordhorn.
Stand: März 2025

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