
BFSG
Wer ist vom BFSG betroffen?
Betroffen sind Internetseiten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Sämtliche Dienstleistungen, die über Internetseiten elektronisch erbracht werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags dienen, sind erfasst. Hierzu gehören auch Online-Terminbuchungstools.
Arztpraxen
Arzt- und Zahnarztpraxen, die auf ihren Internetseiten einen Online-Terminkalender oder ein Kontaktformular anbieten, müssen die Vorgaben des BFSG beachten. Diese Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.
Welche Ausnahmen gibt es?
Arztpraxen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio. Jahresumsatz können nach § 3 Abs. 3 BFSG als sog. Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen werden.

Anforderungen an eine Internetseite
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- Leserfreundliche Schriftgestaltung
- Gute Farbkontraste sicherstellen
- Strukturierte und intuitive Navigation bieten
- Ablenkende Effekte und störende Pop-ups vermeiden
- Verschiedene Kontaktmöglichkeiten anbieten
- Nutzerfreundliche Anleitung und Hilfestellung geben
- Zeitlimits vermeiden oder flexibel gestalten
- Kompatibilität mit Hilfstechnologien sicherstellen
- Mobile Barrierefreiheit gewährleisten
- Rechtliche Informationen barrierefrei bereitstellen
Unser Expertenteam
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Wer ist verpflichtet eine barrierefreie Website zu gestalten?
In Deutschland sind alle öffentlichen Stellen sowie Unternehmen verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der EU-Richtlinie 2016/2102. Dies gilt auch für Unternehmen, die zu mindestens 50 % in öffentlicher Hand sind oder Fördergelder erhalten, wie öffentlicher Nahverkehr und Hochschulen. Ausnahmen gibt es für private und rein geschäftliche Angebote sowie Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten.
Pflicht zur Barrierefreien Website ab dem 28.06.2025 auch für Zahnärzte und Zahnarztpraxen?
Seit Juli 2025 sind Zahnarztpraxen unter bestimmten Umständen verpflichtet, ihre Webseiten barrierearm zu gestalten. Dies bedeutet, dass die Webseiten so gestaltet sein müssen, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die Einhaltung von Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) ist entscheidend, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und eine größere Zielgruppe zu erreichen.
Welche Kriterien muss eine barrierefreie Website nach BITV erfüllen?
Eine barrierefreie Website nach BITV muss alternative Texte für Bilder bieten, um Sehbehinderten den Inhalt zugänglich zu machen. Eine klare und verständliche Sprache ist entscheidend für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Zudem sind kontrastreiche Farben, die Möglichkeit zur Textvergrößerung und eine gut strukturierte Anordnung der Inhalte essenziell.
Welche digitalen Anwendungen der Website müssen barrierefrei gestaltet sein?
Digitale Anwendungen auf einer Website, die barrierefrei gestaltet sein müssen, umfassen die Navigation, Formulare, Bilder und Videos. Navigationselemente sollten per Tastatur bedienbar sein, Formulare müssen klar und verständlich sein, Bilder benötigen Alternativtexte, und Videos sollten Untertitel oder Transkriptionen bereitstellen, um allen Nutzern den Zugang zu ermöglichen.
Wie könnt ihr überprüfen, ob eure Website barrierefrei ist?
Um die Barrierefreiheit deiner Website zu überprüfen, kannst du Tools wie das WAVE Web Accessibility Evaluation Tool oder die AXE Browser Extension für automatisierte Tests verwenden. Achte darauf, dass der Text gut lesbar ist und alternative Texte für Bilder vorhanden sind. Führe Praxistests mit eingeschränkten Nutzern durch und überprüfe die Kompatibilität mit Screenreadern.
Gibt es Strafen bei Zuwiderhandlung nach dem BFSG?
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen des BFSG können Strafen verhängt werden. Wenn ein Verstoß festgestellt wird, erhält das Unternehmen eine Frist zur Überarbeitung. Sollte die Barrierefreiheit nicht rechtzeitig wiederhergestellt werden, drohen Strafen, darunter die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs oder ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

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